Abteilungsordnung
Appen, den 09.05.2003
TuS Appen Abteilung Tischtennis
Abteilungsordnung der Abteilung Tischtennis im TuS Appen
§1 Abteilungsordnung
Die Abteilung Tischtennis ist eine Abteilung im TuS Appen von 1947 e.V. . Die Satzung des TuS Appen ist Grundlage dieser Abteilungsordnung sowie für das Handel der Abteilungsmitglieder.§2 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Abteilung Tischtennis kann werden, wer dem Hauptverein TuS Appen als Mitglied angehört.2. Die Mitgliedschaft in der Abteilung beginnt mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der Abteilung, das beim Abteilungsvorstand geführt wird.
3. Der Antrag auf die Abteilungsmitgliedschaft ist an den Abteilungsvorstand zu richten, der über den Antrag und den Aufnahmezeitpunkt entscheidet. Der Antragsteller wird hierüber schriftlich – mündlich – benachrichtigt.
4. Mit dem Aufnahmeantrag in die Abteilung erkennt das Mitglied an
- diese Abteilungsordnung,
- die Nutzungsordnung des TuS für das Sportgelände, das Sportlerheim und die Sportplätze,
- die Nutzungsordnung des TuS für die Turnhalle und die Sporthalle,
- sowie die für diese Abteilung geltenden sonstigen Regelungen.
5. Die Abteilungsmitgliedschaft endet entsprechend § 5 Abs. 5 der Satzung sowie
- durch Ausschluss aus der Abteilung aus einem triftigen Grunde;
- durch zweimalige Nichtzahlung von Abteilungsgebühren.
Der Ausschluss ist dem Abteilungsmitglied schriftlich mitzuteilen. Über Einsprüche entscheidet das Ehrengericht abschließend
§ 3 Sonderbeiträge, Gebühren, Umlagen, Arbeitdienst
Für die Abteilung, für Mannschaften oder Gruppen kann die Abteilung
Sonderbeiträge, Gebühren und Umlagen erheben oder einen Arbeitsdienst
festlegen. Über deren Höhe und zeitliche Dauer bestimmt auf Vorschlag
des Abteilungsvorstandes die Abteilungsversammlung. Der
Verwendungszweck ergibt sich zwingend aus dem Erhebungsgrund. Der
Beschluss bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 4 Organe der Abteilung
1. Die Organe der Abteilung sind ( §9 Abs.2 der Satzung) :
a) die Abteilungsversammlung,
b) der Abteilungsvorstand
2. Der Sport findet in Gruppen oder Mannschaften statt. Zur
Durchführung des Sports beruft der Abteilungsvorstand turnusmäßig
Mannschaftleiter-/ Gruppenleitersitzungen ein.
3. Zum Abstimmungsverfahren gilt § 10 Abs. 6 der Satzung.
§ 5 Abteilungsversammlung
1. Eine ordentliche Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich bis spätestens 31. Mai statt.
2. Die Abteilungsversammlung wird durch den Abteilungsvorstand mit
einer Frist von 14 Tagen per Aushang mit Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen.
3. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist innerhalb einer
Frist von 14 Tagen mit Tagesordnung einzuberufen, wenn dieses
a) der Abteilungsvorstand beschließt oder
b) mehr als 10% der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder schriftlich
mit Begründung beim Abteilungsvorstand beantragen.
4. Stimmberechtigt und aktiv wahlberechtigt sind Abteilungsmitglieder,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die passive Wahlberechtigung
ist mit dem vollendeten 18. Lebensjahr gegeben.
5. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Abteilungsmitglieder beschlussfähig.
6. Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichtes des Abteilungsvorstandes mit Haushaltsdaten und Verwendung der Sonderbeiträge,
b) Wahl der Mitglieder des Abteilungsvorstandes,
c) Beschlüsse zur Fassung der Abteilungsordnung
d) Entlastung des Abteilungsvorstandes,
e) Festsetzung von Sonderbeiträgen, Umlagen, Gebühren und den Umfang des Arbeitsdienstes,
f) Beschlussfassung über Anträge.
7. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der Abteilungsversammlung dem
Abteilungsvorstand vorliegen. Später eingehende Anträge – gilt nicht
zur Abteilungsordnung – dürfen nur behandelt werden, wenn die
Abteilungsversammlung deren Dringlichkeit mehrheitlich beschließt.
8. Über die Abteilungsversammlung ist ein stichwortartiges Protokoll zu fertigen, es gilt §10 Abs. 11 der Satzung
§ 6 Abteilungsvorstand
1.Der Abteilungsvorstand besteht aus :
a) dem Abteilungsleiter,
b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter,
c) dem Schriftführer
d) dem Jugendwart
e) dem Sportwart
f) dem Kassenwart
Der Abteilungsvorstand kann eine Erweiterung oder Reduzierung (nur zu
c,e und f möglich) beschließen, wobei die Erweiterung oder Reduzierung
von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
2. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Es werden gewählt:
a ) in den Jahren mit ungeraden Endzahlen
- der Abteilungsleiter,
- der Schriftführer
- der Jugendwart
b) in den Jahren mit gerader Endzahl
- der stellvertretende Abteilungsleiter
- der Sportwart
3. Der Abteilungsvorstand ist berechtigt, für einzelne Aufgaben
Ausschüsse zu berufen und einzusetzen. Bezüglich ihrer Arbeit sind sie
dem Abteilungsvorstand gegenüber verantwortlich.
§ 7 Aufgaben des Abteilungsvorstandes
1. Der Abteilungsvorstand leitet die Abteilung im Sinne § 13 Abs. 1 der Satzung.
2. Er vertritt die Abteilung gegenüber dem TuS – Vorstand, im Beirat,
gegenüber den anderen Abteilungen des TuS, dem zuständigen sportlichen
Fachverband und in Abstimmung mit dem Vorstand im Außenverhältnis.
3. Er führt ein Verzeichnis über die Sondervermögensgegenstände der Abteilung
4. Er beruft ein und leitet die Abteilungsversammlung.
5. Er wirkt mit bei der Verpflichtung von Übungsleitern, Trainern und
sonstigen Personen entsprechend der geltenden Verfahrensregelungen des
Vorstandes.
6. Er erlässt Regelungen zur Abwicklung des Sportbetriebes in der Abteilung und trifft die Anordnung zu deren Umsetzung.
7. Der Abteilungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben ( § 13 Abs.8 gilt ent-sprechend )
8. Die Tätigkeit der Mitglieder im Abteilungsvorstand ist ehrenamtlich ; verauslagte Kosten werden erstattet.
§ 8 Inkrafttreten
Die Abteilungsordnung wurde beschlossen in der Abteilungsversammlung vom 09.05.2003.
Sie tritt mit dem Folgetag der Vorstandsgenehmigung im Kraft.